Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 275Paragraph 275
Text
§ 275.Paragraph 275,
Wenn ein neuerlicher Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Einziehungsversuch erfolglos ist, sind Postaufträge beim Postamt zur Einlösung bereitzuhalten. Der Schuldner ist schriftlich zu benachrichtigen, daß der Postauftrag beim Postamt zur Einlösung bereitgehalten wird. Der Schuldner ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung aufgeschoben und der Postauftrag bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Einlösung bereitgehalten wird, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146176
Alte Dokumentnummer
N9195722856L