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§ 275 PO

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 291/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27501.10.196831.12.1996 BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 291/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 275,

Wenn ein neuerlicher Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Einziehungsversuch erfolglos ist, sind Postaufträge beim Postamt zur Einlösung bereitzuhalten. Der Schuldner ist schriftlich zu benachrichtigen, daß der Postauftrag beim Postamt zur Einlösung bereitgehalten wird. Der Schuldner ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung aufgeschoben und der Postauftrag bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Einlösung bereitgehalten wird, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146176

Alte Dokumentnummer

N9195722856L