Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§ 29.Paragraph 29,
Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, sind auf Verlangen von den Postämtern sowie den zur Entwertung von Briefmarken berechtigten Poststellen mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Wenn Briefmarken zur Entwertung an ein Postamt oder an eine dazu berechtigte Poststelle gesandt werden, ist ihnen ein mit einer Anschrift versehener Briefumschlag beizulegen, auf dem Briefmarken im Nennwert der Beförderungsgebühr für die Rücksendung oder Weiterleitung angebracht sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145900
Alte Dokumentnummer
N9195722580L