Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30aParagraph 30 a
Text
§ 30a.Paragraph 30 a,
Die Freistempelabdrucke sind in roter Farbe auf der Anschriftseite der Postsendung, nach Möglichkeit in der rechten oberen Ecke anzubringen. Sie dürfen auch auf einem Streifen angebracht werden, der seiner ganzen Fläche nach auf der Sendung befestigt wird. Die für Absender-Freistempelmaschinen verwendete Stempelfarbe muß der von der Post verwendeten gleichwertig sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145902
Alte Dokumentnummer
N9195722582L