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§ 31 PO

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 169/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.04.199331.12.1996 BGBl. Nr. 169/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 169/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 31,

Bei Absender-Freistempelmaschinen muß der Freistempelabdruck den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort „Österreich“, den Gebührenbetrag und die Absenderangabe in der durch die Typenzulassung genehmigten Form und Anordnung enthalten. Ist aus der Absenderangabe das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine zuständige Abgabepostamt (Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA ....). Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt werden kann. Neben dem Datum oder zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe darf auch in den Werbewortlaut eingefügt sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145904

Alte Dokumentnummer

N9195722584L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P31/NOR12145904