Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Text
§ 32a.Paragraph 32 a,
Sendungen mit Freistempelabdrucken, die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden. Sendungen, die im Freistempelabdruck eine Kennzahl nach § 33a, letzter Satz, tragen, werden als Freistempel-Antwortsendungen befördert, wenn die in der gedruckten Anschrift angegebene Postleitzahl mit jener des Überwachungspostamtes übereinstimmt. Postgebühren für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt. Sendungen mit Freistempelabdrucken, die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden. Sendungen, die im Freistempelabdruck eine Kennzahl nach Paragraph 33 a,, letzter Satz, tragen, werden als Freistempel-Antwortsendungen befördert, wenn die in der gedruckten Anschrift angegebene Postleitzahl mit jener des Überwachungspostamtes übereinstimmt. Postgebühren für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145906
Alte Dokumentnummer
N9195722586L