Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33.Paragraph 33,
Die Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine ist bei dem für ihren Standort zuständigen Abgabepostamt (Überwachungspostamt) unter Vorlage eines Freistempelabdruckes schriftlich anzumelden. Zur Freistempelmaschine gehörende Schlüssel sind bei der Anmeldung dem Überwachungspostamt zu übergeben. Jede Veränderung in der Verwendung der Freistempelmaschine, insbesondere ihr Verkauf, ist dem Überwachungspostamt bekanntzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145907
Alte Dokumentnummer
N9195722587L