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§ 33a PO

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 689/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33a01.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 689/1977 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 689/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 33 a,

Mit einer Absender-Freistempelmaschine dürfen Sendungen verschiedener Absender gestempelt werden, wenn im Freistempelabdruck entweder die jeweilige Absenderangabe oder eine gemeinsame Bezeichnung und eine gemeinsame Abgabestelle für alle Absender aufscheint und sich der Inhaber der Freistempelmaschine verpflichtet, für Postgebühren, die infolge von Mängeln oder mißbräuchlicher Verwendung der Freistempelmaschine nicht entrichtet wurden, zu haften. Mit Genehmigung der Post- und Telegraphendirektion dürfen in diesen Fällen im Freistempelabdruck an Stelle der Absenderangabe auch eine Kennzahl in rechteckiger Umrahmung und die Bezeichnung des Überwachungspostamtes (ÜPA .......) enthalten sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1977

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145908

Alte Dokumentnummer

N9195722588L