Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§ 34.Paragraph 34,
Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Verwendung einer Freistempelmaschine nachträglich zu untersagen, wenn der Absender die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen trotz Ermahnung nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder den Freistempel anderen Absendern zur Verwendung überlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145909
Alte Dokumentnummer
N9195722589L