Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35.Paragraph 35,
Das Überwachungspostamt ist berechtigt, die Freistempelmaschine und deren Zählerstand zu überprüfen. Freistempelmaschinen dürfen nur von dem dem Absender vom Überwachungspostamt bekanntgegebenen Unternehmen instandgesetzt werden. Das Überwachungspostamt hat vor und nach der Instandsetzung den Zählerstand festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145910
Alte Dokumentnummer
N9195722590L