Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
§ 36.Paragraph 36,
Bei Verwendung von Absender-Freistempelmaschinen sind die Postgebühren beim Überwachungspostamt oder im Einvernehmen mit diesem bei einem der innerhalb des Postbezirkes des Überwachungspostamtes liegenden Postämter im voraus zu entrichten. Für die entrichteten Postgebühren hat das Postamt je nach dem System der Freistempelmaschine entweder Wertkarten abzugeben oder den Stand des Kontrollzählers der Freistempelmaschine um den entrichteten Gebührenbetrag zu erhöhen. Verbrauchte Wertkarten hat der Absender nach der von der Freistempelmaschine aufgedruckten fortlaufenden Nummer dem Postamt zurückzugeben, bei dem er die Gebühren entrichtet hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145911
Alte Dokumentnummer
N9195722591L