Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Gebührenentrichtung durch Einzahlung auf Abrechnungshefte.
§ 37.Paragraph 37,
Durch Einzahlung auf Abrechnungshefte können Postgebühren im Betrag von mindestens 2 000 Schilling im voraus entrichtet werden. Der Absender ist berechtigt, die Ausfertigung eines oder mehrerer Abrechnungshefte bei dem Postamt zu verlangen, bei dem er mit dem Abrechnungsheft Postgebühren entrichten will. Die Gültigkeitsdauer der Abrechnungshefte ist nicht beschränkt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145912
Alte Dokumentnummer
N9195722592L