Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38.Paragraph 38,
Das für die bargeldlose Gebührenentrichtung jeweils verwendete Abrechnungsblatt muß mit der Unterschrift des Absenders versehen sein. Aus Abrechnungsheften losgelöste Blätter sind nicht anzunehmen. Die Betragsangaben dürfen nicht abgeändert oder durchgestrichen sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145913
Alte Dokumentnummer
N9195722593L