Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
§ 40.Paragraph 40,
Der Absender haftet der Post für jeden Schaden, der auf einen von ihm verschuldeten Mißbrauch zurückzuführen ist; er hat auch jeden eigenen Schaden selbst zu tragen, der auf einen Mißbrauch oder auf den Verlust seines Abrechnungsheftes zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145915
Alte Dokumentnummer
N9195722595L