Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42.Paragraph 42,
Sind auf einer Postsendung Freistempelabdrucke angebracht, ist die entrichtete Postgebühr nur dann zurückzuzahlen, wenn der Absender nachweist, daß die Postsendung nicht befördert wurde. Dieser Nachweis entfällt, wenn das Überwachungspostamt oder das Postamt, bei dem die Gebühren für die Freistempelmaschine entrichtet werden, spätestens an dem dem Datum des Freistempelabdruckes folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) auf der Postsendung bestätigt, daß sie nicht befördert wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145917
Alte Dokumentnummer
N9195722597L