Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46.Paragraph 46,
Andere als die von der Post herausgegebenen Postvordrucke dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie den von der Post herausgegebenen vollkommen gleichen und auf ihnen eine gedruckte Absenderangabe oder eine gedruckte Anschrift angebracht ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion hat auch Postvordrucke zuzulassen, die den von der Post herausgegebenen nicht vollkommen gleichen, wenn der Antragsteller wesentliche Vorteile glaubhaft macht und die postdienstliche Behandlung nicht beeinträchtigt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145921
Alte Dokumentnummer
N9195722601L