Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
§ 51.Paragraph 51,
Die Postämter sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die besonderen Beförderungsbedingungen der Anlage 1 nicht eingehalten sind oder daß die Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossene Sachen enthalten. Der Eröffnung ist der Absender oder der Empfänger, oder, wenn dies nicht möglich ist oder die Postsendung unterwegs eröffnet werden muß, ein Zeuge beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145927
Alte Dokumentnummer
N9195722607L