Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
§ 52.Paragraph 52,
Wird festgestellt, daß eine Postsendung von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen enthält, ist sie dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben, soweit dies ohne Gefahr möglich ist und gesetzliche Vorschriften nicht anderes bestimmen. Bei Gefahr im Verzug ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr abwenden oder verringern können; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145928
Alte Dokumentnummer
N9195722608L