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§ 52a PO

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 169/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52a01.04.199331.12.1996 BGBl. Nr. 169/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 169/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 52 a,

Wird festgestellt, daß eine Postsendung zur Postbeförderung nicht zugelassene lebende Tiere enthält oder würde bei zugelassenen lebenden Tieren eine weitere Beförderung die Gesundheit oder das Leben der Tiere ernsthaft gefährden, ist die Sendung unverzüglich dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben; ist dies nicht möglich, ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, für die Tiere weitere Leiden hintanzuhalten; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145929

Alte Dokumentnummer

N9195722609L