Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56.Paragraph 56,
Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren bei der Abgabe zu entrichten. Die Postämter haben außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen bei der Abgabe einzuheben. Sie sind berechtigt, diese Gebühren zu stunden, wenn die Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145933
Alte Dokumentnummer
N9195722613L