Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
§ 58.Paragraph 58,
Eingeschriebene Briefe sowie Pakete können mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Wertgebühr entrichtet wird. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung in Ziffern anzugeben (Wert: S ..............). Eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe werden auch „Wertbriefe“ genannt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
NOR12145935
Alte Dokumentnummer
N9195722615L