Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
§ 59.Paragraph 59,
Mehrere Briefsendungen dürfen zu einer Briefsendung vereinigt werden, wenn sie von einem Absender herrühren und für denselben Empfänger bestimmt sind. Soweit die zu einer Briefsendung vereinigten Sendungen oder einzelne Inhaltsteile einer Sendung gebührenrechtlich nicht gleichwertig sind, ist die Beförderungsgebühr für die ganze Sendung auf Grund der gebührenrechtlich höchstwertigen Sendung (Inhaltsteil) zu entrichten. Für die gebührenrechtliche Wertung ist die für das Gesamtgewicht der Sendung in Betracht kommende Gewichtsstufe maßgebend.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145936
Alte Dokumentnummer
N9195722616L