Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
§ 61.Paragraph 61,
Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren bei der Abgabe zu entrichten. Auf diesen Sendungen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Die Postämter sind berechtigt, die für Antwortsendungen vom Empfänger einzuhebenden Postgebühren durch längstens zwei Wochen zu stunden, wenn die Gebühreneinbringung gesichert ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145938
Alte Dokumentnummer
N9195722618L