Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Postkarten.
§ 64.Paragraph 64,
Postkarten sind unverpackt aufgegebene Karten, deren Ausmaße höchstens 15 × 10,7 Zentimeter und mindestens 10 × 7 Zentimeter betragen. Die Stärke der Postkarten darf jene der von der Post herausgegebenen nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten. Für die Anschrift muß mindestens die rechte Hälfte einer Seite vorbehalten sein. Als Postkarten sind auch Karten zugelassen, die einen für die Anschrift bestimmten Streifen im Ausmaß von höchstens der halben Postkarte aufweisen, der seiner ganzen Fläche nach auf der Postkarte aufgeklebt sein muß. Postkarten dürfen auch mit einer anhängenden Karte versendet werden (Doppelpostkarten). Auf der anhängenden Karte dürfen eine Anschrift und der Entwurf einer Mitteilung angebracht sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145941
Alte Dokumentnummer
N9195722621L