Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
§ 71.Paragraph 71,
Unverpackt aufgegebene Ansichts-, Glückwunsch- und Beileidskarten, die als Drucksachen gelten, sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Karten haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145948
Alte Dokumentnummer
N9195722628L