Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Warenproben.
§ 74.Paragraph 74,
Warenproben sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von fünfhundert Gramm, die Waren oder Warenmuster enthalten. Der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe sowie Angaben über die Ware und ihren Preis dürfen auch nichtgedruckt angebracht sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145951
Alte Dokumentnummer
N9195722631L