Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
Blindensendungen.
§ 76.Paragraph 76,
Blindensendungen sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten. Blindensendungen von oder an Blindenanstalten sowie von oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen allein oder zusammen mit dem allgemein zulässigen Inhalt Tonaufnahmen oder ausschließlich für Blinde bestimmtes Spezialpapier enthalten. Auf Blindensendungen muß der Vermerk „Blindendruck“ angebracht sein. Blindensendungen sind von den Beförderungsgebühren befreit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145953
Alte Dokumentnummer
N9195722633L