Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
§ 78.Paragraph 78,
Der Absender kann eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Bei Verlust eines Wertbriefes ist die Wertgebühr nicht zurückzuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145955
Alte Dokumentnummer
N9195722635L