Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
Pakete.
§ 79.Paragraph 79,
Zur Beförderung als Pakete sind, soweit nicht die Anlage 1 anderes bestimmt, Postsendungen zugelassen, deren Gewicht fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreitet. Pakete dürfen an den Empfänger des Paketes gerichtete schriftliche Mitteilungen enthalten. Bei Paketen ist die Aufgabe vom Postamt und die Übernahme vom Empfänger zu bestätigen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145956
Alte Dokumentnummer
N9195722636L