Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
§ 83.Paragraph 83,
Eingeschriebene Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Paketen haben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Pakete zu vermerken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146200
Alte Dokumentnummer
N9195722880L