Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
§ 84.Paragraph 84,
Der Absender kann bescheinigte, Pakete mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Auf den Wertpaketen ist der Wert in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Die Wertgebühr ist bei Verlust der Sendung nicht zurückzuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145960
Alte Dokumentnummer
N9195722640L