Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Text
3. Äußere Beschaffenheit der Postsendungen.
Verpackung und Verschluß.
§ 85.Paragraph 85,
Postsendungen dürfen ohne Verpackung aufgegeben werden, soweit die postdienstliche Behandlung der Postsendung dadurch nicht behindert wird. Postsendungen, die wegen ihrer Verpackung, ihres Verschlusses oder aus sonstigen Gründen für die postdienstliche Behandlung ungeeignet sind, sind dem Absender zurückzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145961
Alte Dokumentnummer
N9195722641L