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§ 88 PO

Fassungen
01.03.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 2/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8801.03.198131.12.1996 BGBl. Nr. 2/1981 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.03.1981BGBl. Nr. 2/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 88,

Übersteigt die Wertangabe bei einem Brief oder Paket den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlußmitteln zu sichern, daß alle Enden der Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung oder der Verschlußmittel nicht möglich ist und die Verpackung sowie die Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift werden können. Siegelmarken sind zum Verschluß nicht zugelassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145964

Alte Dokumentnummer

N9195722644L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P88/NOR12145964