Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
§ 91.Paragraph 91,
Verpackung und Verschluß sind bei der Aufgabe auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, soweit dies der Postdienst zuläßt. Die unbeanstandete Annahme einer Postsendung begründet nicht die Vermutung, daß die Verpackung oder der Verschluß keine äußerlich erkennbaren Mängel aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145968
Alte Dokumentnummer
N9195722648L