Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
§ 96.Paragraph 96,
Die Anschrift ist auf der Postsendung anzubringen, und zwar bei Sendungen unter Umschlag auf jener Seite, die keine Verschlußklappe aufweist. Sie darf, ausgenommen bei Sendungen mit Wertangabe, auch unter einer durchsichtigen Verpackung oder unter einem Fenster angebracht sein. Die Anschrift darf, ausgenommen bei Wertbriefen, auf einer an der Postsendung haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke angebracht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145976
Alte Dokumentnummer
N9195722656L