Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Text
§ 97.Paragraph 97,
Auf nichtbescheinigten Postsendungen soll, auf allen bescheinigten Postsendungen muß der Absender seine Anschrift (Absenderangabe) anbringen. Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, nach Möglichkeit links oben, und so anzubringen, daß eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen ist. Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite und, wenn sie von der Anschrift klar zu unterscheiden ist, bei Sendungen mit durchsichtiger Verpackung auch auf dem Inhalt der Postsendung angebracht werden. Bei bescheinigten Postsendungen ohne Wertangabe mit dem Vermerk „Wettbewerbsarbeit“ sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145979
Alte Dokumentnummer
N9195722659L