Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
4. Aufgabe der Postsendungen.
Aufgabeeinrichtungen.
§ 99.Paragraph 99,
Für die Aufgabe von Postsendungen sind den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen entsprechend Postämter und Poststellen einzurichten sowie Briefkasten an Gebäuden und Postbeförderungsmitteln anzubringen oder an hiezu geeigneten Orten aufzustellen. Inwieweit Postsendungen beim Landbriefträger aufgegeben werden können, ist im folgenden bestimmt. Für die Aufgabe von Paketen kann ein Paketsammeldienst eingerichtet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145981
Alte Dokumentnummer
N9195722661L