Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gerichtsstand
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz eins,Für Klagen, die auf Grund des 2. und 3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Für Klagen, die auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.Für Klagen, die auf Grund der Paragraphen 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40078321