Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 86, ist zuständig:
im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.
(2)Absatz 2,Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß Paragraph 91 a, ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40151600