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Art. 1

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

ABSCHNITT römisch eins, Zweck der Organisation.

Artikel römisch eins

Es wird eine Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen errichtet.

Diese Organisation hat zur Aufgabe:

Ziffer eins eine Zentralstelle zu errichten für Dokumentation und Information:

einerseits über die verschiedenen nationalen Behörden, die sich mit der Eichung und Überwachung von Meßgeräten beschäftigen, die einer gesetzlichen Regelung unterworfen sind oder unterworfen werden können;

anderseits über die in Betracht kommenden Meßgeräte hinsichtlich deren Meßprinzip, Konstruktion und Anwendung;

Ziffer 2 die in den verschiedenen Staaten in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften über Meßgeräte und deren Verwendung zu übersetzen und mit allen für das Verständnis dieser Vorschriften notwendigen, das jeweilige Verfassungs- und Verwaltungsrecht berücksichtigenden Erläuterungen herauszugeben;

Ziffer 3 die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Meßwesens festzulegen;

Ziffer 4 die durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen zu regelnden Probleme des gesetzlichen Meßwesens, deren Lösung von internationalem Interesse ist, zwecks Vereinheitlichung der Methoden und Vorschriften zu studieren;

Ziffer 5 einen als Vorbild dienenden Entwurf für ein Gesetz mit Durchführungsbestimmungen über Meßgeräte und deren Verwendung auszuarbeiten;

Ziffer 6 einen als Vorbild dienenden Organisationsplan für den Eich- und Überwachungsdienst auszuarbeiten;

Ziffer 7 die notwendigen und hinreichenden Merkmale und Eigenschaften festzulegen, denen Meßgeräte entsprechen müssen, damit sie von den Mitgliedstaaten anerkannt werden und ihre Verwendung auf internationaler Ebene empfohlen werden kann;

Ziffer 8 die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Maß- und Gewichtswesens oder denen des gesetzlichen Meßwesens aller Mitgliedstaaten zu fördern.

Schlagworte

Verfassungsrecht, Eichdienst, Maßwesen

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055594

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A1/NOR40055594