Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
ABSCHNITT I
Zweck der Organisation.ABSCHNITT römisch eins, Zweck der Organisation.
Artikel IArtikel römisch eins
Es wird eine Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen errichtet.
Diese Organisation hat zur Aufgabe:
1.Ziffer eins eine Zentralstelle zu errichten für Dokumentation und Information:
einerseitseinerseits über die verschiedenen nationalen Behörden, die sich mit der Eichung und Überwachung von Meßgeräten beschäftigen, die einer gesetzlichen Regelung unterworfen sind oder unterworfen werden können;
anderseitsanderseits über die in Betracht kommenden Meßgeräte hinsichtlich deren Meßprinzip, Konstruktion und Anwendung;
2.Ziffer 2 die in den verschiedenen Staaten in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften über Meßgeräte und deren Verwendung zu übersetzen und mit allen für das Verständnis dieser Vorschriften notwendigen, das jeweilige Verfassungs- und Verwaltungsrecht berücksichtigenden Erläuterungen herauszugeben;
3.Ziffer 3 die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Meßwesens festzulegen;
4.Ziffer 4 die durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen zu regelnden Probleme des gesetzlichen Meßwesens, deren Lösung von internationalem Interesse ist, zwecks Vereinheitlichung der Methoden und Vorschriften zu studieren;
5.Ziffer 5 einen als Vorbild dienenden Entwurf für ein Gesetz mit Durchführungsbestimmungen über Meßgeräte und deren Verwendung auszuarbeiten;
6.Ziffer 6 einen als Vorbild dienenden Organisationsplan für den Eich- und Überwachungsdienst auszuarbeiten;
7.Ziffer 7 die notwendigen und hinreichenden Merkmale und Eigenschaften festzulegen, denen Meßgeräte entsprechen müssen, damit sie von den Mitgliedstaaten anerkannt werden und ihre Verwendung auf internationaler Ebene empfohlen werden kann;
8.Ziffer 8 die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Maß- und Gewichtswesens oder denen des gesetzlichen Meßwesens aller Mitgliedstaaten zu fördern.
Schlagworte
Verfassungsrecht, Eichdienst, Maßwesen