Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Die Konferenz tritt mindestens alle sechs Jahre auf Einberufung des Präsidenten des Komitees oder im Falle seiner Verhinderung auf Einberufung des Direktors des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder hiezu aufgefordert wird.
Nach Beendigung ihrer Arbeiten bestimmt die Konferenz Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft oder beauftragt hiezu das Komitee.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055603