Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1968Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1968,
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Das Komitee setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation zusammen.
Diese Vertreter werden von der Regierung ihres Landes ernannt.
Sie müssen aktive Beamte des Eichdienstes sein oder auf dem Gebiete des gesetzlichen Meßwesens eine öffentliche Stelle bekleiden.
Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald sie nicht mehr den oben genannten Bedingungen genügen, wobei es den betroffenen Regierungen obliegt, Ersatzmänner zu ernennen.
Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen, Ratschläge und Arbeiten zur Verfügung, ohne damit ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde zu verpflichten.
Die Komiteemitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können einer der Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz sein.
Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit er für zweckmäßig hält, einladen, an den Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme teilzunehmen.