Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXXIXArtikel römisch 39
Die Konferenz kann den vertragschließenden Staaten Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens empfehlen.
Jeder vertragschließende Staat, der eine Abänderung annimmt, hat dies schriftlich der Regierung der Französischen Republik mitzuteilen, die die anderen vertragschließenden Staaten von dem Erhalt einer diesbezüglichen Note verständigt.
Eine Abänderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die diesbezüglichen zustimmenden Noten aller vertragschließenden Staaten bei der Regierung der Französischen Republik eingelangt sind. Sobald eine Abänderung auf diese Art von allen vertragschließenden Staaten angenommen worden ist, wird die Regierung der Französischen Republik außer den Signatarstaaten auch alle übrigen vertragschließenden Staaten von dem Datum des Inkrafttretens dieser Abänderung verständigen.
Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung kann keine Regierung das vorliegende Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, ohne gleichzeitig diese Abänderung anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055632