Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
TEIL IXTEIL römisch neun
FACHAUSSCHÜSSE
Artikel 19
Ausschüsse von Fachleuten können vom Kongreß eingesetzt werden, um alle Fragen, die die Ziele der Organisation betreffen, zu studieren und dem Kongreß und dem Exekutivkomitee diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten.
Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachausschüssen vertreten zu sein.
Jeder Fachausschuß wählt einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Präsidenten der Fachausschüsse können ohne Stimmrecht an den Tagungen des Kongresses und des Exekutivkomitees teilnehmen.
Dokumentnummer
NOR12146330
alte Dokumentnummer
N9195841793L