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Art. 2

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

TEIL römisch zwei

Artikel 2

Ziele

Die Ziele der Organisation sind

  1. Litera a
    Die Zusammenarbeit der ganzen Welt bei der Errichtung eines Netzes von Wetterstationen, in denen meteorologische oder andere geophysikalische, auf Meteorologie bezügliche Beobachtungen angestellt werden sollen, zu erleichtern sowie die Errichtung und Erhaltung von Wetterwarten, die Wetterdienst zu versehen haben, zu fördern;
  2. Litera b
    die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zum raschen Austausch von Wetternachrichten zu fördern;
  3. Litera c
    für die Normierung wetterkundlicher Beobachtungen einzutreten und für einheitliche Herausgabe von Beobachtungen und Statistiken zu sorgen;
  4. Litera d
    die Anwendung der Wetterkunde auf Luft- und Seefahrt, sowie auf die Landwirtschaft und andere Gebiete menschlicher Tätigkeit zu fördern;
  5. Litera e
    Forschung und Ausbildung auf dem Gebiete der Meteorologie zu unterstützen und dazu beizutragen, daß die internationalen Gesichtspunkte solcher Forschung und Ausbildung miteinander in Einklang gebracht werden.

Schlagworte

Luftfahrt

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146313

alte Dokumentnummer

N9195841776L