Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Artikel 2
Ziele
Die Ziele der Organisation sind
Die Zusammenarbeit der ganzen Welt bei der Errichtung eines Netzes von Wetterstationen, in denen meteorologische oder andere geophysikalische, auf Meteorologie bezügliche Beobachtungen angestellt werden sollen, zu erleichtern sowie die Errichtung und Erhaltung von Wetterwarten, die Wetterdienst zu versehen haben, zu fördern;
die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zum raschen Austausch von Wetternachrichten zu fördern;
für die Normierung wetterkundlicher Beobachtungen einzutreten und für einheitliche Herausgabe von Beobachtungen und Statistiken zu sorgen;
die Anwendung der Wetterkunde auf Luft- und Seefahrt, sowie auf die Landwirtschaft und andere Gebiete menschlicher Tätigkeit zu fördern;
Forschung und Ausbildung auf dem Gebiete der Meteorologie zu unterstützen und dazu beizutragen, daß die internationalen Gesichtspunkte solcher Forschung und Ausbildung miteinander in Einklang gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12146313
alte Dokumentnummer
N9195841776L