Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 22

  1. Litera a
    Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Organisation für die technische und administrative Arbeit des Sekretariates verantwortlich.
  2. Litera b
    In der Ausübung ihrer Pflichten haben der Generalsekretär und das Personal von Behörden außerhalb der Organisation keinerlei Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnte. Jedes Mitglied der Organisation hat seinerseits den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben und Verpflichtungen des Generalsekretärs sowie des Personals zu respektieren und jeden Versuch, sie in der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Organisation zu beeinflussen, zu unterlassen.

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146332

alte Dokumentnummer

N9195841796L