Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Organisation für die technische und administrative Arbeit des Sekretariates verantwortlich.
In der Ausübung ihrer Pflichten haben der Generalsekretär und das Personal von Behörden außerhalb der Organisation keinerlei Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnte. Jedes Mitglied der Organisation hat seinerseits den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben und Verpflichtungen des Generalsekretärs sowie des Personals zu respektieren und jeden Versuch, sie in der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Organisation zu beeinflussen, zu unterlassen.
Dokumentnummer
NOR12146332
alte Dokumentnummer
N9195841796L