Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1958Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 1
Ausgehend davon, daß die Schiffahrt auf dem Donaustrom für Staatsbürger, Handelsschiffe und Waren aller Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung hinsichtlich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und auch hinsichtlich der Bedingungen der Handelsschiffahrt frei und offen ist, werden beide Vertragschließenden Teile unter Beachtung der Gegenseitigkeit Maßnahmen dazu ergreifen, damit auf ihren Donauabschnitten die freie Schiffahrt für die Schiffe des anderen Vertragschließenden Teiles ununterbrochen und jederzeit möglich ist.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erstrecken sich nicht auf den Verkehr zwischen den Häfen eines und desselben Staates.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084413