Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1958Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 16
Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden nur in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung der Beförderung und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern unmittelbar zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084428