Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3

Beim Befahren des Donaustromes durch die Handelsschiffe der beiden Vertragschließenden Teile sind die Gesetze und Vorschriften des betreffenden Uferstaates einzuhalten sowie auch die allgemein gebilligten Hauptbestimmungen über die Donauschiffahrt und die Regeln der Flußüberwachung insoweit anzuwenden, als sie nicht mit den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Uferstaates in Widerspruch stehen.

Beide Vertragschließenden Teile werden Maßnahmen zur Zusammenarbeit ihrer hydrometeorologischen Dienste an der Donau einleiten.

Jeder der Vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und die Ausrüstung der. Schiffe sowie auch auf die Schiffspapiere und die Bemannung beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011314

Dokumentnummer

NOR40084415