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Art. 14

Fassungen
ab 24.08.1991 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute24.08.1991 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

24.08.1991BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 14

Die Transporte der für den Donauweg vorgesehenen Güter aus dem österreichisch-sowjetischen Warenverkehr in beiden Richtungen werden von den Schiffahrtsunternehmungen der beiden Vertragschließenden Teile gerecht und unter Wahrung der Interessen dieser Unternehmungen aufgeteilt werden, so daß eine zufrieden stellende Beteiligung an diesen Donautransporten beiderseitig gesichert ist.

Die Schiffahrtsunternehmungen beider Teilekönnen mit Genehmigung der zuständigen Behörden Vereinbarungen über technische und kommerzielle Fragen, insbesondere über die zweckmäßige Aufteilung der Warentransporte auf der Donau, treffen und werden aus diesem Grunde so bald als möglich ein diesbezügliches Abkommen schließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011315

Dokumentnummer

NOR40084443