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Art. 5

Fassungen
ab 24.08.1991 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute24.08.1991 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.08.1991BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5

Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donau durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von der Einhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, gemäß den geltenden Gesetzen dieses Staates die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011315

Dokumentnummer

NOR40084434